ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
November 2023
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in oder Kunden und der ARTIO OÜ – im Folgenden ARTIO – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5. Die/der Kunde stimmt der Übermittlung und Zurverfügungstellung aller relevanten Informationen, Auftragsbestätigungen und Verträgen auf elektronischem Wege zu.
2. Leistungen
2.1. Der Umfang der Leistungen wird im Angebot und in der Beauftragung klar definiert. Davon abweichende Absprachen mit dem Anbieter vor Ort oder mit Dritten können nicht anerkannt und auch nicht geltend gemacht werden.
2.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
3. Jagdconsulting
3.1. Die Auftragnehmerin behält sich vor, den mit der Beauftragung bestätigten Preise aus Gründen, die nicht in ihrer Sphäre liegen, zu erhöhen, sofern der Beginn der Beauftragung mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss, nicht aber weniger als 20 Tage vor dem Beginn der Beauftragung, liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten (etwa der Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Gebühren oder anzuwendende Wechselkurse.
3.2. Das Jagdprotokoll ist die einzig anerkannte Grundlage für die Endabrechnung. Das Jagdprotokoll muss in einer für Jagdanbieter und Kunden verständlichen Sprache abgefasst werden. In diesem Protokoll müssen alle erbrachten Leistungen, Abschüsse und Trophäengewichte eingetragen sein.
3.3. Mit der Unterschrift bestätigt die/der Kunde die Richtigkeit der im Jagdprotokoll eingetragenen Angaben. Ferner ist das Jagdprotokoll auch die einzig anerkannte Grundlage für eventuelle Reklamationen. Beanstandungen müssen unbedingt sofort vor Ort dem Anbieter oder Leistungsträger nachweislich mitgeteilt werden. Jede Beanstandung – auch wenn sofort abgestellt – muss im Jagdprotokoll eingetragen werden. Nicht im Jagdprotokoll eingetragene Reklamationen können nicht anerkannt werden.
3.4. Um alle nötigen Formalitäten wie beispielsweise Visum, Waffeneinfuhrpapiere, Jagd- und Abschusslizenzen termingerecht erledigen zu können, müssen die von der Auftragnehmerin angeforderten Unterlagen, sofern nicht anders vereinbart, mindestens 40 Tage vor Reiseantritt bei der Auftragnehmerin eingelangt sein. Andernfalls kann ARTIO eine ordnungsgemäße Organisation nicht garantieren. Bei Nichteinhaltung müssen eventuell anfallende Mehrkosten oder daraus resultierende Stornokosten von den Kunden getragen werden.
4. Consulting in Land- und Forstwirtschaft
4.1. Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung eines Beratungsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
4.2. Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
4.3. Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
4.4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
4.5. Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
4.6. Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Die Auftragnehmerin ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5. Schutz des geistigen Eigentums
5.1. Die Urheberrechte an den von ARTIO und ihrer Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke verbleiben bei der Auftragnehmerin. Der/die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
5.2. Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
6. Haftung / Schadenersatz
6.1. Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.
6.2. Die Haftung beschränkt sich gegenüber dem Kunden auf den von ihm gezahlten Preis und ist im Schadensfall mit der Gesamtversicherungssumme begrenzt. Sollte die Versicherungssumme zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche nicht ausreichen, so werden die Forderungen der Kunden mit dem aliquoten Anteil erfüllt.
6.3. Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
6.4. Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
6.5. Sofern Die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
6.6. Im Rahmen der Beratung und Vermittlung von Jagden haftet die Auftragnehmerin nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, sorgfältige Auswahl des Dritten und eine konkrete Leistungsbeschreibung. Für den angestrebten Jagderfolg oder die gewünschte Trophäenstärke kann die Auftragnehmerin keine Haftung übernehmen und es ergibt sich daraus auch kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises.
6.7. Die/der Kunde ist stets für ihren/seinen Schuss selbst verantwortlich. Wenn der Pirschführer den Schuss auf ein Stück Wild freigibt, heißt das lediglich, dass die Kunde/der Kunde dieses Stück erlegen darf. Es ist die alleinige Entscheidung der/des Kunde:n, ob er es auch erlegen will. Wenn die/der Kunde sich zum Schuss entscheidet, trägt sie/er dafür alle Konsequenzen; auch in Hinblick auf Fehlschüsse, Anschweißen und die Trophäenstärke.
6.8. Die/der Kunde ist für den Trophäentransport in sein Heimatland selbst verantwortlich. Für Beschädigungen der Trophäen durch unsachgemäße Behandlung, aber auch für Bruch oder Verlust der Trophäe im Zuge des Heimtransportes oder des Versandes kann die Auftragnehmerin keine Haftung übernehmen.
6.9. Jagdreisen sind Reisen mit besonderen Risken (Expeditionscharakter). Die Auftragnehmerin sowie durch sie beauftragte Dritte haften nicht für Folgen, die sich im Zuge des Auftretens solcher Risken ergeben, wenn das außerhalb ihres Pflichtbereiches geschieht. Die Auftragnehmerin kann für Schäden an der Gesundheit oder der Ausrüstung der/des Kunde:n keine Haftung übernehmen.
6.10. Absprachen oder Vereinbarungen, die zwischen Kunde und Dritten ohne die Auftragnehmerin getroffen werden, sind für die Auftragnehmerin nicht bindend.
6.11. Bei allen Angeboten tritt die Auftragnehmerin als Beraterin und Vermittlerin und nicht als Reiseveranstalter auf.
7. Geheimhaltung / Datenschutz
7.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
7.2. Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
7.3. Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
7.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
8. Honorar
8.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.
8.2. Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
8.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
8.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
8.5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
9. Elektronische Rechnungslegung
9.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.
10. Dauer des Vertrages
10.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Beauftragung (d.h. Reise oder Projekt) und der entsprechenden Rechnungslegung.
10.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
10.3. Von einer vermittelten Jagdreise kann unter Einhaltung der zugrundeliegenden Stornierungsbestimmungen jederzeit zurückgetreten werden.
10.4. Eine Stornierung kann nur schriftlich oder elektronisch erfolgen. Als Datum gilt der Poststempel oder Stempel der elektronischen Signatur. Bei einer Stornierung werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
- alle zum Zeitpunkt der Stornierung bereits angefallenen Kosten für beispielsweise beantragte Waffeneinfuhrpapiere, Buchungskosten von Dritten, etc.
- bis 61 Tage vor Reiseantritt 35% der vereinbarten Leistungen
- 60 bis 31 Tage vor Reiseantritt 55% der vereinbarten Leistungen
- unter 30 Tagen werden alle vereinbarten Leistungen
10.5. Wir empfehlen daher eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung zeitgerecht vor Buchung jeder Reise abzuschließen.
10.6. Wird die Reise vom Kunden, unabhängig der Gründe, vorzeitig abgebrochen, dann wird der volle Preis für alle vereinbarten Leistungen verrechnet. Sämtliche Mehrkosten für Umbuchungen, zusätzliche Transfers, Nächtigungen u.ä. müssen vom Kunden getragen werden.
11. Mediationsklausel
11.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
11.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
11.3. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
12.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.